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Tourist - Information “ Blaues Ländchen “ e.V. der Verbandsgemeinde Nastätten
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
2. Sitz des Vereins ist 56355 Nastätten.
3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist der vom Fremdenverkehrsverband Rheinland Pfalz und von der Verbandsgemeinde Nastätten anerkannte Zusammenschluss zur Förderung des Fremdenverkehrs sowie der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung des Gebietes der Verbandsgemeinde Nastätten.
Unterschriften siehe Rückseite.
2. Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden insbesondere durch
a) Schaffung, Pflege und Unterhaltung von Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr wie der wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung dienen,
b) Förderung des Reise und Erholungsgedankens durch planvolle Fremdenverkehrswerbung,
c) Zusammenarbeit mit den Gemeinden des Verbandsgemeindegebietes und mit den Stellen, durch die überörtliche und internationale Beziehungen zu schaffen sind,
d) Pflege der Heimatkunde, Förderung und Koordinierung aller kulturellen Bestrebungen der Gemeinden des Verbandsgemeindegebietes.
3. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat
- ordentliche Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
2. ordentliche Mitglieder können werden natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Körperschaften sowie Gesellschaften des Handels und bürgerlichen Rechts.
3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
4. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag.
5. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Aufkündigung mit Vierteljahresfrist zum Schluss des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Ausgeschlossen werden kann, wer die gemeinnützigen Bestrebungen des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, insbesondere wer ohne Rücksicht auf die gemeinnützige Zielsetzung die Förderung eigennütziger Belange verlangt oder betreibt. Der Betroffene ist vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und hier ihr Stimmrecht auszuüben. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen und ihm dazu alle sachdienlichen Auskünfte zu geben.
2. Die Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
3. Die Höhe und Zahlungsweise des Mitgliederbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit, ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schriftführer,
- dem Kassierer,
- dem stellvertretenden Kassierer,
- sieben Beisitzern.
2. Die Stadt Nastätten hat das Recht, einen der sieben Beisitzer zu benennen. Das gleiche Recht steht der Verbandsgemeinde Nastätten hinsichtlich der Benennung dreier weiterer der sieben Beisitzer zu. Die übrigen drei Beisitzer sowie die sonstigen Mitglieder des Vorstandes werden aus den Reihen der Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Neugewählt werden:
a) nach jeweils 2 Jahren der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, b) nach jeweils 3 Jahren der Schriftführer c) nach jeweils 4 Jahren der Kassierer und der stellvertretende Kassierer sowie die drei zu wählenden Beisitzer.
Für die erste Wahl der Beisitzer wird bestimmt, dass einer der zu Wählenden auf die Dauer von zwei Jahren, einer der zu wählenden auf die Dauer von drei Jahren und der Dritte zu Wählende auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird. Nach Ablauf der so bestimmten Wahlperioden werden die jeweiligen Nachfolger auf die Dauer von jeweils vier Jahren entsprechend den vorstehenden Bestimmungen gewählt.
Scheidet ein zu wählender Beisitzer vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand einen Stellvertreter für den Rest der Wahlzeit. Ersatzmitglieder für die von der Stadt Nastätten oder der Verbandsgemeinde zu benennenden Beisitzer werden von den Brennungsberechtigten ernannt.
3. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils zur alleinigen Vertretung befugt. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
4. Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins; er beruft den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu den Sitzungen ein, leitet die Verhandlungen und führt Beschlüsse aus. Bei seiner Verhinderung nimmt sein Stellvertreter diese Geschäfte wahr.
5. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt.
Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich und mindestens 3 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.
Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen Sachverständige hinzuziehen. Über den Sitzungsablauf ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden und einem Beisitzer zu unterzeichnen
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Viertel der Mitglieder, höchstens jedoch 30 Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt oder der Vorstand die Einberufung von sich aus für erforderlich hält.
2. Die Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:
- a) Jahresbericht,
- b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes,
- c) anstehende Wahlen der Mitglieder des Vorstandes,
- d) Wahl von 2 Rechnungsprüfern und zwei Vertretern,
- e) Verschiedenes.
Anträge aus dem Kreis der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher den Vorstand schriftlich und begründet vorliegen.
3. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich durch seinen Ehegatten vertreten lassen. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit, außer den in § 10 Ziffern 1., 2. und 3. dieser Satzung festgelegten Fällen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
4. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Schriftführer oder dem stellvertretenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Ausschüsse
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können für bestimmte Tätigkeiten des Vereins Ausschüsse berufen, welche ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Die Ausschüsse arbeiten selbständig und geben ihre Berichte mündlich oder schriftlich an den jeweiligen Auftraggeber.
Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter kann an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.
§ 9 Geschäftsjahr
§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2. Die Zweckbestimmung des Vereins (§ 2) kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder geändert werden, nicht anwesende Mitglieder müssen ihre Zustimmung schriftlich erklären.
3. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist alsbald eine neue Mitgliederversammlung ordnungsgemäß (§ 7 Ziffer 2. dieser Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
4. Bei Auflösung der Vereins fällt das Vermögen an die Verbandsgemeinde Nastätten oder deren Rechtsnachfolgerin zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.
5. Die Liquidation. erfolgt durch den Vorstand.
Eingetragen am 4. März 1994
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